Testament – Was genau ist ein Testament?

Testament – Was genau ist ein Testament?
5. Mai 2020 hejlife
In Vermächtnis, Vorsorge
Testament - Was genau ist ein Testament?

Mit einem Testament drückt der Verstorbene seinen letzten Willen aus. Darin wird beschrieben, wie das Vermögen auf die Nachkommen aufgeteilt werden soll. Nicht selten kommt es vor, dass diese nicht gültig sind bzw. in einer falschen Form ausgestellt wurden. Das Testament wird zu Lebzeiten verfasst und kann bis zum Tod jederzeit geändert werden. Nach dem Tod ist es nicht mehr möglich den letzten Willen des Verstorbenen zu erneuern.

Grundsätzlich gibt es verschiedene Formen eines Testaments:

Eigenhändige Verfügung

Das ursprüngliche Testament wird heute als „Eigenhändige Verfügung“ bezeichnet. Der Text muss von Verfasser eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben werden. Dabei sollte mit dem ganzen Namen unterschrieben werden, wobei im Gesetz lediglich die Identität des Verfassers ganz deutlich verifiziert werden muss. Somit gelten auch persönliche Kürzel oder auch Wortlaute wie „Eure Mutter“.

Zu beachten ist außerdem, dass sowohl der vollständige Name, die Adresse und der Geburtsort im Testament erscheinen. Denn sollte es eine weitere Person mit diesem Namen geben, kann man sich aufgrund der zusätzlichen Angaben differenzieren.

Wichtig ist auch, dass der Text mit dem Datum der Verfassung gekennzeichnet wird. Sollte es über die Jahre zu mehreren Versionen eines Testaments kommen, gilt immer dieses, welches als letztes geschrieben wurde. Außerdem müssen auch die Erben mit vollständigem Namen, Adresse und Geburtsdatum angegeben werden und auch das Vermögen, welches ihnen vermacht wird.

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Während des Schreibens des Textes ist es nicht notwendig, dass ein Zeuge anwesend ist. Das Testament darf nicht mit der Schreibmaschine, einem Computer oder von einer dritten Person in handschriftlicher Form geschrieben werde, da es im gegebenen Fall ungültig ist. Das Testament kann zu Hause oder auch bei einem Notar oder Rechtsanwalt aufbewahrt werden.

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Fremdhändige Verfügung

Die fremdhändige Verfügung war bis zuletzt auch als fremdhändiges Testament bekannt. Im Gegensatz zur eigenhändigen Verfügung kann die fremdhändige Verfügung mit einer Schreibmaschine, einem Computer oder auch von einer dritten Person handschriftlich verfasst werden.

Besonders wichtig ist, dass das Testament vom Erblasser eigenhändig unterschrieben wird. Außerdem muss im Text ersichtlich sein, dass es sich bei diesem um den letzten Willen handelt. Bei der Verfassung müssen drei Zeugen anwesend sein. Aus der Urkunde geht ihr Name, Adresse und Geburtsdatum hervor. Diese Personen müssen den Inhalt des Testamentes nicht kennen, sondern bestätigen nur, dass es sich dabei um den letzten Willen des Erblassers handelt.

Außerdem gelten für die Zeugen besondere Regeln. Sie müssen nicht nur auf der Urkunde unterschreiben, sondern müssen mindestens 18 Jahre alt sein, nicht blind, taub oder stumm sein und müssen die Sprache, in welcher das Testament verfasst wird, verstehen. Des Weiteren darf diese Person nicht als „Befangener“ Zeuge auftreten. „Befangene“ Zeugen sind Personen, welche vom Testamentstext begünstigt werden, welche mit dem Begünstigten des Testamentes verwandt oder verschwägert sind oder jegliche Organe der begünstigen Organisation.

Mit diesen beiden Varianten können die materiellen Vermögensgegenstände vererbt werden. Doch was passiert mit digitalen Daten, Konten, etc.?

Digitaler Nachlass

Unter einem „Digitalen Nachlass“ versteht man alle Daten, welche durch Passwörter geschützt sind, die der Verstorbene zurücklässt. In vielen Fällen sind die Informationen privat und durch Passwörter geschützt. Um diese Profile zu löschen und Abonnements zu kündigen, bedarf es einem eigenen Nachlass, in welchem die Passwörter und Dokumenten niedergeschrieben sind und beim Todesfall and den Begünstigten ausgehändigt werden.

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Berliner Testament

Ein solcher Erbschein eignet sich vor allem für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Beim Tod des einen Partners, erbt zunächst der zweite Partner das gesamte Vermögen. Erst nach dessen Tod erben die Kinder das Vermögen. Vorsicht ist geboten, da es bei einer solchen Variante zu steuerlichen Benachteiligungen und allgemeinen Nachteilen kommen kann.

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Hinweis: Unsere Beiträge sind keine Rechtsberatung, für rechtliche Fragen sprich bitte mit einem Anwalt oder Notar. Fotohinweis: Photo by ActionVance on Unsplash

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